§ 1 Allgemeines
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung
getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet
werden kann. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder
rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung
einer gewerblichen, selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen
sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei
Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluss
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form,
Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des für den Kunden zumutbaren vorbehalten. Mit der
Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die Ware erwerben zu wollen. Der Verkäufer ist
berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang
bei ihm anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den
Kunden erklärt werden. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Verkäufers. Dies gilt nur für den Fall,
dass die Nichtlieferung nicht von dem Verkäufer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines
kongruenten Deckungsgeschäfts mit seinem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der
Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
2. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach Vertragsschluss
Umstände eingetreten sind, aufgrund derer die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers für eine
Kreditgewährung nicht geeignet sind oder derartige Umstände bereits bei Vertragsschluss vorlagen,
dem Verkäufer jedoch unbekannt waren und der Anspruch des Verkäufers dadurch erheblich gefährdet
erscheint.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware bis zur
vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält er sich das
Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden
Geschäftsbeziehung vor. Die Forderungen des Verkäufers gehen durch Aufnahme in einen
kontokorrentmäßigen Saldo und dessen Anerkennung nicht unter.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig
durchzuführen. Der Kunde hat die Ware ordnungsgemäß zu lagern, auf seine Kosten ausreichend zu
versichern und dem Verkäufer dies auf Verlangen nachzuweisen.
3. Der Unternehmer ist nicht befugt, durch Verfügungen über die Eigentumsvorbehaltsware des
Verkäufers den Sicherungszweck des Eigentumsvorbehaltes zu vereiteln oder zu erschweren,
insbesondere ist er nicht berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware an Dritte zur Sicherheit zu
übereignen oder zu verpfänden. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verkäufer einen Zugriff Dritter
auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Der Unternehmer hat den Dritten auf unsere Eigentumsrechte unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Unternehmer dem Verkäufer
unverzüglich mitzuteilen. Verstößt der Unternehmer gegen diese gegenüber dem Verkäufer und dem
Dritten bestehende Mitteilungspflicht und sollte der Dritte danach nicht in der Lage sein, dem
Verkäufer die aus der Durchsetzung seiner Eigentumsrechte entstandenen gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, so haftet der Unternehmer für den dem Verkäufer insoweit
entstandenen Ausfall.
4. Ist der Käufer Unternehmer, ist dieser berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang an
Dritte weiterzuveräußern. Für diesen Fall tritt der Käufer dem Verkäufer jedoch bis zur Höhe der ihm
gegenüber bestehenden Gesamtforderung sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte ab, und zwar unabhängig davon, ob die Eigentumsvorbehaltsware ohne oder nach
Verarbeitung durch den Käufer weiterveräußert worden ist. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung
hiermit schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung gegenüber dem Abnehmer oder Dritten bleibt
der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich aber, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder Zahlungseinstellung auf seiner Seite
vorliegt. Sollte dies der Fall sein, so kann der Verkäufer vom Käufer verlangen, dass dieser ihm
unverzüglich eine Auflistung sämtlicher an ihn abgetretenen Forderungen unter Benennung der
jeweiligen Schuldner bekannt gibt und der Verkäufer wäre berechtigt, sodann die Forderungsabtretung
gegenüber jenen Schuldnern offen zu legen. Wird die aus der Weiterveräußerung durch den Kunden
entstandene und an den Verkäufer abgetretene Forderung durch den Dritten bzw. Abnehmer des Kunden
mittels Scheck oder Wechsel bezahlt, so erklärt der Kunde schon jetzt die sicherungsweise
Übertragung des Eigentums an jenen Schecks oder Wechseln an den Verkäufer und wird sich jeglicher
das Sicherungseigentum gefährdender Verfügungen über derartige Schecks und/oder Wechsel enthalten.
Der Verkäufer nimmt die Übertragung hiermit schon jetzt an.
5. Der Kunde darf die Eigentumsvorbehaltsware für den Verkäufer verarbeiten, ohne dass für den
Verkäufer daraus Verpflichtungen entstehen. An der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung
der unter Eigentumsvorbehalt stehenden, mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Waren, steht dem
Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der entstehenden neuen Sache im Verhältnis des
Wertes (Rechnungswert) seiner Ware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung zu. Entsteht dadurch Alleineigentum des Kunden an der neuen Sache, so
räumt er dem Verkäufer hiermit im Verhältnis des (Rechnungs- )Wertes seiner Ware Miteigentum an der
neuen Sache ein und verwahrt diese für ihn unentgeltlich.
6. Soweit ein Kunde als Werkunternehmer Baustoffe erwirbt, die zum Einbau in das Gebäude eines
Dritten auf Grund eines Werkvertrages des Kunden mit dem Bauherrn bestimmt sind, tritt der Kunde
seine Forderung gegen den Dritten aus dem Werkvertrag in Höhe der Kaufpreisforderung des Verkäufers
an diesen ab. Der Verkäufer nimmt diese Forderungsabtretung an.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung
einer Pflicht nach Ziffer 2. und 3. dieser Bestimmung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein
Vermögen oder bei Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse wird die gesamte
Restschuld fällig und der Verkäufer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz
sowie Herausgabe der Ware zu verlangen. Nach erfolgtem Rücktritt hat der Kunde dem Verkäufer den
Besitz der Ware zu verschaffen und ihm oder seinem Beauftragten Zutritt zu seinen
Geschäftsräumen/Lagerräumen zu gestatten. Außerdem hat der Kunde dem Verkäufer auf Verlangen ein
Verzeichnis aller noch bei ihm vorhandenen, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und eine Liste
der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen, die auch ihre Höhe sowie Namen und Adressen der
jeweiligen Schuldner angibt, zu übergeben.
8. Übersteigt der Betrag der an den Verkäufer abgetretenen Kaufpreisforderung und/oder der ihm
eingeräumten Sicherungen einschließlich des Eigentumsvorbehalts die dem Verkäufer durch den Kunden
geschuldete Summe um mehr als 20%, so ist der Verkäufer bereit, auf entsprechende schriftliche
Anforderung hin, den Mehrbetrag zurück zu übertragen bzw. die Sicherungsrechte insoweit freizugeben.
§ 4 Widerrufsrecht
1. Der Verbraucher hat bei einem Fernabsatzvertrag das Recht, seine auf den Abschluss des Vertrages
gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Ware zu widerrufen. Der
Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Ware
gegenüber dem Käufer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
2. Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Ware
durch Paket versandt werden kann. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Widerrufsrechts
bei einem Bestellwert bis zu 40 Euro der Verbraucher, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht
nicht der bestellten Ware. Bei einem Bestellwert über 40 Euro hat der Verbraucher die Kosten der
Rücksendung nicht zu tragen.
3. Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware
entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam
prüfen. Den Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass
die Ware nicht mehr als "neu" verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen.
4. Ein Widerrufsrecht nach § 4 Ziffer 1. besteht nicht in folgenden Fällen:
- bei Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder beschafft werden
oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind oder die aufgrund
ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind. - in den sonstigen Fällen des § 312d
Absatz 4 BGB.
§ 5 Vergütung
1. Alle Preise verstehen sich ab Lieferwerk bzw. ab Lager. Gesondert berechnet werden Frachten,
Steuern, Zölle, sonstige Abgaben und besondere Aufwendungen des Verkäufers.
2. Etwaige zwischen Vertragsschluss und Lieferung eintretende Erhöhungen der einer Preisberechnung
zugrundeliegenden Preise von Lieferanten berechtigen den Verkäufer zu einer angemessenen
Preiserhöhung, wenn die Lieferung – bei normalem Ablauf des Vertrages – später als vier Monate nach
Vertragsschluss erfolgen sollte.
3. Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware innerhalb von 10 Tagen den Kaufpreis zu zahlen;
nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Schecks und Wechsel werden nur
erfüllungshalber entgegengenommen, letztere nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Sie gelten erst
mit ihrer Einlösung als Zahlung. Wechselkosten und Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer
behält sich das Recht vor, angenommene Wechsel wieder zurückzugeben und sofortige Zahlung zu
verlangen, wenn die Bank die Diskontierung ablehnt oder später Umstände bekannt werden, die auf eine
Kreditunwürdigkeit des Kunden schließen lassen. Gerät der Kunde mit einer Zahlung oder der Erfüllung
einer Verbindlichkeit in Verzug, so werden sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort
fällig. Der Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 %
über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich gegenüber dem Unternehmer indes vor,
einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Verkäufer ist berechtigt, eine
Mahngebühr von 40,00 Euro je Mahnschreiben zu berechnen. Dies gilt nicht für das Erstmahnschreiben
des Verkäufers.
4. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
oder durch den Verkäufer anerkannt wurden.
§ 6 Lieferung und Gefahrübergang
1. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der
Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf
Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für einen dadurch auftretenden
Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden
dem Kunden berechnet.
2. Die vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen/-termine sind unverbindlich, es sei denn sie werden
ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Bei Überschreitung derselben sind
Schadensersatzansprüche des Kunden
gegenüber dem Verkäufer daher ausgeschlossen. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt und Ereignisse, die dem Verkäufer die Lieferung erschweren oder gar möglich machen, z.B.
Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, etc. – auch wenn sie beim Lieferanten oder
Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlichen Fristen und Terminen nicht zu
vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderungen
zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist
der Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner
Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die
genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Kunden zeitnah benachrichtigt.
3. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an
den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder
Anstalt auf den Käufer über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer
die Frachtkosten trägt. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und
der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe
der Sache auf den Käufer über.
4. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
5. Im Falle einer Warenrückgabe behält sich der Verkäufer dem Käufer gegenüber vor, Rücknahmekosten
von bis zu 50% des Kaufpreises, mindestens jedoch pauschal 30,00 € in Rechnung zu stellen. Der
Käufer ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass die Rücknahmekosten niedriger sind bzw. waren.
§ 7 Gewährleistung
1.Ist der Käufer Unternehmer, leistet der Verkäufer zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch
Nacherfüllung, d.h. Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Kunde Verbraucher, so hat dieser
zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der
Verkäufer ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche
Nachteile für den Verbraucher bleibt.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein
Minderungs- oder Rücktrittsrecht zu. Dem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht
die Verweigerung der Nacherfüllung durch die Verkäuferin/Auftragnehmerin wegen Unverhältnismäßigkeit
der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 3 BGB) sowie die Unzumutbarkeit für den Käufer/Auftraggeber gleich.
3. Unternehmer müssen die Ware innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Empfang der Waren
untersuchen. Bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel sind innerhalb 7 Tagen nach
Anlieferung, nicht offensichtliche Mängel und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare
Mängel innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, anderenfalls ist die
Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Für gebrauchte Gegenstände werden gegenüber dem Unternehmer jegliche
Mängelansprüche ausgeschlossen. Verbraucher müssen den Verkäufer offensichtliche Mängel innerhalb
einer Frist von zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die
Wahrung der Frist ist der Zugang bei dem Verkäufer. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung,
erlöschen die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers -. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers.
Nicht offensichtliche Mängel sind durch den Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
geltend zu machen. Bei gebrauchten Sachen trifft den Verbraucher die Beweislast für die
Mangelhaftigkeit der Sache.
4. Der Verkäufer übernimmt keinerlei Gewähr für eine Furniergleichheit, da Holz ein natürlicher
Werkstoff ist und sich oft Unterschiede nicht vermeiden lassen.
5. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % können vom Kunden nicht beanstandet werden. Berechnet
wird nur die gelieferte Menge.
6. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag,
steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter
Nacherfüllung Schadensersatz, so hat der Verkäufer die Wahl, ob die Ware beim Kunden verbleibt,
sofern ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen
Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die
Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
7. Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Etwaige
Rückgriffsansprüche des Unternehmers im Sinne von § 478 BGB bleiben unberührt. Für Verbraucher
beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die
Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem Verkäufer Arglist
vorwerfbar ist. Soweit außervertragliche Ansprüche wegen Lieferung einer mangelhaften Sache mit
Mängelansprüchen konkurrieren, gelten auch für die außervertraglichen Ansprüche die vorstehenden
Verjährungsfristen.
8. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die
Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder
Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
9. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch den Verkäufer nicht. Herstellergarantien bleiben
hiervon unberührt.
§ 8 Haftung
1. Der Verkäufer haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher außervertraglicher und vertraglicher Pflichten.
2. Der Verkäufer haftet in den Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten sowie
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen durch einfache Erfüllungsgehilfen der Höhe
nach begrenzt auf das vorhersehbare typischerweise eintretende Risiko. Dies gilt auch für die
außervertragliche Haftung. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Haftungsbegrenzung nur bei leicht
fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht etwaige Ansprüche des Kunden aus
Produkthaftung. Die Haftung des Verkäufers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, die auf fahrlässige Pflichtverletzungen des Verkäufers, seines Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen beruhen, bleibt unberührt.
§ 9 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine
Anwendung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag
der Geschäftssitz des Verkäufers. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt sind.
3. Erfüllungsort für den Verkäufer ist die Versandstelle der Ware, für Geldzahlungen durch den
Käufer ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des Verkäufers.
4. Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
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Mai 2018