Fries Hamburg

§ 1 Allgemeines

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen, selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss

1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des für den Kunden zumutbaren vorbehalten. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die Ware erwerben zu wollen. Der Verkäufer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei ihm anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Verkäufers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von dem Verkäufer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit seinem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
2. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach Vertragsschluss Umstände eingetreten sind, aufgrund derer die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers für eine Kreditgewährung nicht geeignet sind oder derartige Umstände bereits bei Vertragsschluss vorlagen, dem Verkäufer jedoch unbekannt waren und der Anspruch des Verkäufers dadurch erheblich gefährdet erscheint.

§ 3 Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält er sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Die Forderungen des Verkäufers gehen durch Aufnahme in einen kontokorrentmäßigen Saldo und dessen Anerkennung nicht unter.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde hat die Ware ordnungsgemäß zu lagern, auf seine Kosten ausreichend zu versichern und dem Verkäufer dies auf Verlangen nachzuweisen.
3. Der Unternehmer ist nicht befugt, durch Verfügungen über die Eigentumsvorbehaltsware des Verkäufers den Sicherungszweck des Eigentumsvorbehaltes zu vereiteln oder zu erschweren, insbesondere ist er nicht berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware an Dritte zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verkäufer einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Unternehmer hat den Dritten auf unsere Eigentumsrechte unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Unternehmer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Verstößt der Unternehmer gegen diese gegenüber dem Verkäufer und dem Dritten bestehende Mitteilungspflicht und sollte der Dritte danach nicht in der Lage sein, dem Verkäufer die aus der Durchsetzung seiner Eigentumsrechte entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, so haftet der Unternehmer für den dem Verkäufer insoweit entstandenen Ausfall.
4. Ist der Käufer Unternehmer, ist dieser berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang an Dritte weiterzuveräußern. Für diesen Fall tritt der Käufer dem Verkäufer jedoch bis zur Höhe der ihm gegenüber bestehenden Gesamtforderung sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte ab, und zwar unabhängig davon, ob die Eigentumsvorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung durch den Käufer weiterveräußert worden ist. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung hiermit schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung gegenüber dem Abnehmer oder Dritten bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich aber, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder Zahlungseinstellung auf seiner Seite vorliegt. Sollte dies der Fall sein, so kann der Verkäufer vom Käufer verlangen, dass dieser ihm unverzüglich eine Auflistung sämtlicher an ihn abgetretenen Forderungen unter Benennung der jeweiligen Schuldner bekannt gibt und der Verkäufer wäre berechtigt, sodann die Forderungsabtretung gegenüber jenen Schuldnern offen zu legen. Wird die aus der Weiterveräußerung durch den Kunden entstandene und an den Verkäufer abgetretene Forderung durch den Dritten bzw. Abnehmer des Kunden mittels Scheck oder Wechsel bezahlt, so erklärt der Kunde schon jetzt die sicherungsweise Übertragung des Eigentums an jenen Schecks oder Wechseln an den Verkäufer und wird sich jeglicher das Sicherungseigentum gefährdender Verfügungen über derartige Schecks und/oder Wechsel enthalten. Der Verkäufer nimmt die Übertragung hiermit schon jetzt an.
5. Der Kunde darf die Eigentumsvorbehaltsware für den Verkäufer verarbeiten, ohne dass für den Verkäufer daraus Verpflichtungen entstehen. An der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden, mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der entstehenden neuen Sache im Verhältnis des Wertes (Rechnungswert) seiner Ware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Entsteht dadurch Alleineigentum des Kunden an der neuen Sache, so räumt er dem Verkäufer hiermit im Verhältnis des (Rechnungs- )Wertes seiner Ware Miteigentum an der neuen Sache ein und verwahrt diese für ihn unentgeltlich.
6. Soweit ein Kunde als Werkunternehmer Baustoffe erwirbt, die zum Einbau in das Gebäude eines Dritten auf Grund eines Werkvertrages des Kunden mit dem Bauherrn bestimmt sind, tritt der Kunde seine Forderung gegen den Dritten aus dem Werkvertrag in Höhe der Kaufpreisforderung des Verkäufers an diesen ab. Der Verkäufer nimmt diese Forderungsabtretung an.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2. und 3. dieser Bestimmung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder bei Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse wird die gesamte Restschuld fällig und der Verkäufer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz sowie Herausgabe der Ware zu verlangen. Nach erfolgtem Rücktritt hat der Kunde dem Verkäufer den Besitz der Ware zu verschaffen und ihm oder seinem Beauftragten Zutritt zu seinen Geschäftsräumen/Lagerräumen zu gestatten. Außerdem hat der Kunde dem Verkäufer auf Verlangen ein Verzeichnis aller noch bei ihm vorhandenen, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und eine Liste der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen, die auch ihre Höhe sowie Namen und Adressen der jeweiligen Schuldner angibt, zu übergeben.
8. Übersteigt der Betrag der an den Verkäufer abgetretenen Kaufpreisforderung und/oder der ihm eingeräumten Sicherungen einschließlich des Eigentumsvorbehalts die dem Verkäufer durch den Kunden geschuldete Summe um mehr als 20%, so ist der Verkäufer bereit, auf entsprechende schriftliche Anforderung hin, den Mehrbetrag zurück zu übertragen bzw. die Sicherungsrechte insoweit freizugeben.

§ 4 Widerrufsrecht

1. Der Verbraucher hat bei einem Fernabsatzvertrag das Recht, seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Ware zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Ware gegenüber dem Käufer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
2. Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Ware durch Paket versandt werden kann. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Bestellwert bis zu 40 Euro der Verbraucher, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware. Bei einem Bestellwert über 40 Euro hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen.
3. Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Den Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als "neu" verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen.
4. Ein Widerrufsrecht nach § 4 Ziffer 1. besteht nicht in folgenden Fällen: - bei Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder beschafft werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind. - in den sonstigen Fällen des § 312d Absatz 4 BGB.

§ 5 Vergütung

1. Alle Preise verstehen sich ab Lieferwerk bzw. ab Lager. Gesondert berechnet werden Frachten, Steuern, Zölle, sonstige Abgaben und besondere Aufwendungen des Verkäufers.
2. Etwaige zwischen Vertragsschluss und Lieferung eintretende Erhöhungen der einer Preisberechnung zugrundeliegenden Preise von Lieferanten berechtigen den Verkäufer zu einer angemessenen Preiserhöhung, wenn die Lieferung – bei normalem Ablauf des Vertrages – später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen sollte.
3. Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware innerhalb von 10 Tagen den Kaufpreis zu zahlen; nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen, letztere nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Sie gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Wechselkosten und Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, angenommene Wechsel wieder zurückzugeben und sofortige Zahlung zu verlangen, wenn die Bank die Diskontierung ablehnt oder später Umstände bekannt werden, die auf eine Kreditunwürdigkeit des Kunden schließen lassen. Gerät der Kunde mit einer Zahlung oder der Erfüllung einer Verbindlichkeit in Verzug, so werden sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Der Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich gegenüber dem Unternehmer indes vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Verkäufer ist berechtigt, eine Mahngebühr von 40,00 Euro je Mahnschreiben zu berechnen. Dies gilt nicht für das Erstmahnschreiben des Verkäufers.
4. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch den Verkäufer anerkannt wurden.

§ 6 Lieferung und Gefahrübergang

1. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für einen dadurch auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Kunden berechnet.
2. Die vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen/-termine sind unverbindlich, es sei denn sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Bei Überschreitung derselben sind Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Verkäufer daher ausgeschlossen. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Ereignisse, die dem Verkäufer die Lieferung erschweren oder gar möglich machen, z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, etc. – auch wenn sie beim Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlichen Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderungen zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Kunden zeitnah benachrichtigt.
3. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.
4. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
5. Im Falle einer Warenrückgabe behält sich der Verkäufer dem Käufer gegenüber vor, Rücknahmekosten von bis zu 50% des Kaufpreises, mindestens jedoch pauschal 30,00 € in Rechnung zu stellen. Der Käufer ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass die Rücknahmekosten niedriger sind bzw. waren.

§ 7 Gewährleistung

1.Ist der Käufer Unternehmer, leistet der Verkäufer zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nacherfüllung, d.h. Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Kunde Verbraucher, so hat dieser zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Minderungs- oder Rücktrittsrecht zu. Dem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht die Verweigerung der Nacherfüllung durch die Verkäuferin/Auftragnehmerin wegen Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 3 BGB) sowie die Unzumutbarkeit für den Käufer/Auftraggeber gleich.
3. Unternehmer müssen die Ware innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Empfang der Waren untersuchen. Bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel sind innerhalb 7 Tagen nach Anlieferung, nicht offensichtliche Mängel und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Für gebrauchte Gegenstände werden gegenüber dem Unternehmer jegliche Mängelansprüche ausgeschlossen. Verbraucher müssen den Verkäufer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang bei dem Verkäufer. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers -. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Nicht offensichtliche Mängel sind durch den Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen. Bei gebrauchten Sachen trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
4. Der Verkäufer übernimmt keinerlei Gewähr für eine Furniergleichheit, da Holz ein natürlicher Werkstoff ist und sich oft Unterschiede nicht vermeiden lassen.
5. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % können vom Kunden nicht beanstandet werden. Berechnet wird nur die gelieferte Menge.
6. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so hat der Verkäufer die Wahl, ob die Ware beim Kunden verbleibt, sofern ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
7. Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Etwaige Rückgriffsansprüche des Unternehmers im Sinne von § 478 BGB bleiben unberührt. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem Verkäufer Arglist vorwerfbar ist. Soweit außervertragliche Ansprüche wegen Lieferung einer mangelhaften Sache mit Mängelansprüchen konkurrieren, gelten auch für die außervertraglichen Ansprüche die vorstehenden Verjährungsfristen.
8. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
9. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch den Verkäufer nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Haftung

1. Der Verkäufer haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher außervertraglicher und vertraglicher Pflichten.
2. Der Verkäufer haftet in den Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten sowie vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen durch einfache Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf das vorhersehbare typischerweise eintretende Risiko. Dies gilt auch für die außervertragliche Haftung. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Haftungsbegrenzung nur bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht etwaige Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Die Haftung des Verkäufers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf fahrlässige Pflichtverletzungen des Verkäufers, seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bleibt unberührt.

§ 9 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Erfüllungsort für den Verkäufer ist die Versandstelle der Ware, für Geldzahlungen durch den Käufer ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des Verkäufers.
4. Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

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Mai 2018